Sonntag, 7. März 2010

Antrag auf Prozesskostenhilfe über einen Rechtsanwalt kann sehr teuer werden

Der nachstehende Artikel ist keine Rechtsberatung sondern drückt lediglich unsere Meinung aus und soll mit Hinweisen helfen, insbesondere Menschen mit geringem Einkommen vor finanziellen und anderen Schäden zu bewahren.
Der Artikel richtet sich auch nicht gegen eine bestimmte Berufsgruppe, deren Mitglieder in der Mehrzahl entsprechend den Richtlinien ihres Berufes tätig sind. Die Honorarbeispiele und Gerichtskosten sind in Anlehnung an die Gebührenverordnung geschätzt


Das Abwehren von Betrügereien, Neppern, Schleppern und Bauernfängern oder das Hereinschliddern in Probleme wegen eigener unvorsichtiger oder zu sorgloser Aktivitäten bringen in nicht wenigen Fällen die Betroffenen in große Schwierigkeiten.

Unser Fall:
Man will sich wehren, muß eine Klage führen oder wird selbst beklagt, erhält Post von Anwälten und Gericht. Geld ist sehr knapp, man ist am Existenzminimum.
Aber da gibt es ja die Prozesskostenhilfe, bei der - wenn sie denn bewilligt wird - eigene Anwaltskosten und die Gerichtskosten von der Staatskasse getragen werden. Somit riskiert man ja nicht viel, das ist der erste Gedanke, und der Rechtsanwalt macht schon das Beste aus der nervigen Angelegenheit.

So denkt man - doch genau diese Vorstellung von selbstloser Staatshilfe und engagierter Rechtsanwaltsunterstützung ist zweischneidig und kann am Ende sehr teuer werden.

Nehmen wir den hier besonders riskanten Fall, dass man selbst eine Klage führen will oder muss:


Lesen Sie hier weiter:
Bei Tätigwerden des Rechtsanwalts zunächst außergerichtlich, noch vor einem sogenannten Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren, entsteht bereits unmittelbar ein nicht zu unterschätzender Honoraranspruch für den Rechtsanwalt, der abhängig vom Streitwert des Verfahrensgegenstandes ist.
Dieser Streitwert ist relativ unbekannt - erst das Gericht legt ihn endgültig fest. Der Rechtsanwalt sollte hier zumindest eine Schätzung angeben, denn die Höhen der Gerichtskosten und die der Anwaltskosten hängen davon weitgehend ab.

Dazu kommen Aufwendungsersatz bzw. Kostenpauschale für Telekommunikation und Personalaufwand und anderes.
Bei vorgerichtlicher Tätigkeit des Anwalts entsteht also bereits die genannte erste Gebühr - die "Geschäftsgebühr", in der Regel ein mindestens 1,3 Gebührensatz - zuzüglich der gerade schon genannten Aufwendungen für Postkosten und Telekommunikation (Im Falle einer Pauschale als häufig ausgenutzte Grenze 20,- Euro per einzelner Gebühr).

Ganz unten auf der Rechnung findet sich dann noch die Mehrwersteuer - derzeit 19 % - welche auf die bisherige Summe noch aufgeschlagen wird.
Beispiel: Streitwert vom Gericht festgelegt: 2500,-Euro.
Anwaltskosten: Als "Geschäftsgebühr" 209,30,- Euro, plus 20,- Euro Kostenpauschale, plus 19 % Mehrwertsteuer.

Wäre die Angelegenheit bis dahin zur Zufriedenheit geregelt, könnte man dennoch aufatmen.

Meist ist es damit aber nicht abgetan, und wenn es nicht gelingt, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, bleibt vielen Betroffenenen nur der Antrag auf eine Prozesskostenhilfe.
Wird der Anwalt auch damit beauftragt, hat er schon ein weiteres Honorar sicher, nämlich die sogenannte "Verfahrensgebühr", zuzüglich einer weiteren Kostenpauschale bzw. Kostenersatz, wie bereits zuvor beschrieben, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Denn das Prozedere ist derart angelegt, dass für die Prüfung der Voraussetzungen zum Prozesskostenhilfeantrag - anders als zum Beispiel bei einem Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte "Einstweilige Verfügung" - üblicherweise auch gleich ein Klageentwurf dem Gericht übermittelt werden muß. Dieser wird automatisch als Klage (bis dahin nur als Klageentwurf geltend) nach erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Gegenseite zugestellt, womit die Klage gerichtlich anhängig ist. Die Gefahr: Anwaltsgebühren und mögliche andere Kosten der Gegenseite entstehen damit, unabhängig davon, wer diese letztlich bezahlt.

Die Risiken eines solchen Antrags sollten deshalb unbedingt zunächst ergründet werden. Dazu bedarf es glücklicherweise noch keines Anwalts, wenn genau recherchiert wird.
Wo liegt hier das Problem im Verborgenen?

Obwohl die vorherige Geschäftsgebühr zumindest zur Hälfte auf diese folgende Verfahrensgebühr angerechnet wird, also am Ende 50% günstiger wird, und die Verfahrensgebühr bei einem Prozesskostenhilfeantrag (PKH) maximal als 1,0 - Gebühr verlangt werden kann, addiert sich das Ganze, wie schon beschrieben, Steinchen für Steinchen zu einem erheblichen Berg.

Zur Feststellung durch das Gericht, ob die mögliche Klage überhaupt aussichtsreich ist, was eine Voraussetzung für die PKH-Bewilligung ist, wird leider erst ein recht zweifelhafter Vorab-Aufwand betrieben, bei dem das Gericht sich in der Regel darauf beschränkt, die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien-Anwälte einzuholen und dem einen Anwalt den jeweils nächsten Schriftsatz des anderen zu übersenden. Bei Vermeidung teurer Gutachten (wer soll die bezahlen?) ist es fraglich, ob die Richter die Sachlage immer richtig deuten können (oder wollen - es kommt auch hier auf den Menschen an, nicht auf den Richtertitel).

Wir kennen einen Fall mit diesbezüglichen Schriftsätzen, in denen zumindest einer der Kontrahenten-Anwälte ein verwirrendes Fach-Kauderwelsch, einhergehend mit unsachlichem und unrichtigen Blödsinn, zum Besten gab, so dass mit einiger Sicherheit kein Richter damit etwas anfangen konnte, doch auch kein Richter daran Anstand nahm.

So ging es weiter, hin und her. Ziel des einen Anwalts - zumindest seines Mandanten - war es, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe der anderen Seite - und damit wahrscheinlich die ganze mögliche Klage - abzuwehren.

Dabei war es für diesen Anwalt im Interesse seines Auftraggebers natürlich auch von Nutzen, dass die Abweisung der Prozesskostenhilfe dem eigenen Autraggeber Rückenwind bei ähnlichen möglichen Klagen gegen ihn von anderen Betroffenen geben würde.

Dem Antragsteller für die Prozeßkostenhilfe blieb letztlich nur übrig, zu raten, wie sich das Gericht entscheiden würde - für oder gegen seinen Antrag. Es hatte nicht den Anschein, dass das Gericht mehr tat als die Korrespondenz hin und her zu schicken. Sachliche Fragen unterblieben.

Er war darüber hinaus längst in der Statistenrolle zwischen den streitenden Anwälten einerseits und ihm selbst und dem Gericht andererseits. Die beiden Anwälte schickten nach wechselseitiger Aufforderung immer wieder an das Gericht ihre sich widersprechenden, schlecht oder gar nicht recherchierten Meinungen zum Klageinhalt. Der Anwalt des Klägers verharrte im Übrigen in Tatenlosigkeit.
Es vergingen Wochen und geklärt wurde nichts. Die Sache war festgefahren, und der Kläger stand allein da. Er mußte unter diesen ungewissen Umständen mit einer Abweisung seines PKH-Antrags rechnen.

Für das Entstehen der genannten zweiten - nicht unerheblichen - Gebühr des eigenen Rechtsanwalts, der sogenannten "Verfahrensgebühr", reicht jener Vorgang aus, den wir oben schon beschrieben haben:
Es genügt, wenn der beauftragte Rechtsanwalt unvermeidlich dem Gericht, zusammen mit dem ausgefüllten Prozesskostenhilfe-Antrag nebst erforderlichen aussagefähigen Einkommensunterlagen, Mietvertrag und jeweils gewünschten sonstigen Auskünften, eine Klageformulierung zuschickt, mit dem Vermerk "Klage und Antrag auf Prozeßkostenhilfe" und dem Hinweis dabei, dass die Zustellung an den Antragsgegner nach einer Entscheidung auf Bewilligung erfolgen solle.

Aus diesem Klageentwurf würde also bei tatsächlicher Bewilligung eine echte Klage bei Gericht anhängig werden, die aber letztlich - verlöre man den Prozeß - doch noch kostspielig würde. Denn zu zahlen wären noch immer die Kosten der Gegenseite, i. d. Regel zumindest deren Anwaltskosten (Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr plus Kostenauslagen). Mit zusätzlichen Zeugengebühren und sonstigen Beweiskosten, Gutachterhonorare etc. muß man ebenfalls rechnen.

Falls der Antrag auf Prozesskosten aber nicht bewilligt wird, hat man an dieser Stelle unausweichlich seine eigenen, nicht gerade unerheblichen, Anwaltskosten (zumindest Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr plus Kostenauslagen) zu bezahlen.

Zwar wird, wie schon beschrieben, die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die außerdem entstandene Verfahrensgebühr angerechnet, und diese Verfahrensgebühr ermäßigt sich noch etwas gegenüber der normalen Geschäftsgebühr, wenn es sich um ein Prozesskostenbewilligungsverfahren handelt, da sie dann, wie schon beschrieben, nur als 1,0 - Gebühr abgerechnet werden darf und in unserem Beispiel nicht 209,30 sondern 161,- Euro beträgt, aber am Ende bewahrt den Antragsteller nur eine tatsächliche Bewilligung vor erheblichen Honorarforderungen seines eigenen Rechtsanwalts.

Erfolgt also diese Bewilligung, sind zwar künftig entstehende Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten gedeckt.
Doch das gefährliche Spiel fängt unter Umständen erst an, ganz unverfänglich und alles andere als leicht zu durchschauen, denn:
Wenn die Klage gerichtsanhängig wird, beginnt - darauf wiesen wir schon weiter oben hin - auch bei dem Gegenanwalt die Honorar-Uhr zu ticken.
Neben dessen Geschäftsgebühr entsteht auch bei ihm die Verfahrensgebühr, ganz zu schweigen von den übrigen Kosten der Gegenseite.

Möglicherweise kommen noch bei beiden Anwälten Termingebühren und vielleicht Vergleichsgebühren etc. hinzu, wenn man sich dann letztlich doch vor Gericht sieht. Zusätzlich sind Gutachten, Zeugen u.a. einzukalkulieren, die weitere Kosten bringen.

Das Vorhaben, sich gegebenenfalls sein Recht mit einer Klage zu verschaffen, kann somit, wie erkennbar wird, sehr teuer werden.
Denn wird einerseits entgegen aller Erwartungen der Prozess verloren, bleibt derjenige, der sich mit der Prozesskostenhilfe auf der sicheren Seite glaubte, auch noch finanziell auf der Strecke.

Führt man andererseits den Prozess ohne erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe dennoch weiter, weil man ja ohnehin bereits seinen eigenen Anwalt bezahlen muß, wäre dies noch eine Möglichkeit, bei einem Gewinn diese Gebühren gänzlich auf die Gegenseite abwälzen zu können.
Wenn sich neue Aspekte oder echte Hinweise ergeben haben, die den Prozessgewinn relativ sicher erscheinen lassen, sollte man den weiteren Kampf vor Gericht also nicht scheuen, wie wir meinen.
Nach Möglichkeit zunächst ohne die erneute Einschaltung eines Anwalts, dafür aber mit Hilfe aller anderen notwendigen legalen Mittel und Möglichkeiten, fleißigen Recherchen und Informationen. Die entstehenden Gerichtskosten sind allerdings abzuwägen. Ein zu hoher Streitwert birgt das zusätzliche Risiko hoher gerichtlicher Gebühren.
Zu bedenken wäre auf jeden Fall, wie hoch die Chance auf einen späteren Vergleich ist.

So ein gerichtlicher Vergleich zwischen den Parteien ist wohl in jedem Fall bei unklarem Prozessausgang anzuraten und zu jeder Zeit ein Rettungsanker. In diesem Fall wäre zumindest ein gewisser Erfolg des Prozessziels zu verbuchen, und in der Regel tragen beide Parteien ihre eigenen Kosten. Die gewährte Prozesskostenhilfe deckt dann das Risiko voll ab oder es werden (bei Nichtgewährung der PKH) die Gesamtkosten halbiert. Somit ist ein Teilerfolg erreicht und die bisherigen Kosten weiten sich nicht weiter aus.

Auf die Möglichkeit eines solchen (möglichst vorgerichtlichen) oder wenigstens späteren gerichtlichen Vergleichs sollte man sich dennoch nicht verlassen, aber den Versuch ist es in vielen Fällen wert, bevor man sich auf einen manchmal endlosen, im Allgemeinen aber immer risikoreichen und teuren Prozess einläßt.

Auch eine mehr oder weniger begründete Klagerücknahme oder Erledigungserklärung nach einer bereits vorliegenden Gerichtsanhängigkeit bei Bewilligung der Prozesskosten ist finanziell nur dann ungefährlich, wenn man sich mit der Gegenseite dafür vergleicht.
Andernfalls bleibt man voraussichtlich mindestens auf den bisherigen Kosten der Gegenseite hängen, wenn es nicht gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Gegenseite ursächlich die Klage zu verschulden hat.
Doch auf den Erfolg einer derartigen Überzeugungsarbeit kann sich wohl niemand verlassen.

Im Gegenteil:
Die Gegenseite wird alles daran setzen, den genauen Sachverhalt weiter oder aufs Neue zu verschleiern und zu verdrehen.

Es ist zweifellos meist gescheiter - zumindest, wenn sich die Sache, wie oben beschrieben, festfährt - an einem bestimmten Punkt den ganzen, wahrscheinlich nur noch den Anwälten nutzenden, Vorgang abzubrechen, entweder, bevor die Klage automatisch rechtsanhängig ist oder zumindest, bevor es zu einem Gerichtstermin und teuren begleitenden Aktivitäten (zumeist auf Veranlassung der beteiligten Anwälte) kommt. Jeder Betroffene sollte sich immer wieder vor Augen halten, dass das ganze Verfahren immer im Interesse der Rechtsanwälte liegt, und für die schwarzen Schafe unter denen ist nur wichtig, das jeweilige Verfahren zu verteuern, hinzuschleppen und die in der Gebührenordnung gesetzlich verankerten - ohnehin nicht gerade niedrigen - Anwaltshonorare unter allen Umständen bis zur möglichen Grenze zu erhöhen - auch wenn dafür die Qualität der eigenen Arbeit, das Recht und die Belange ihrer Mandanten auf der Strecke bleiben.

Jeder muß sich darüber klar sein, dass das Mandat eines Rechtsanwalts
sich nicht von dem bezahlten "Job" anderer Branchen unterscheidet. Aufgrund der Eigenart der Honorargestaltung erhöht sich bei unseren Rechtsanwälten mit dem Streitwert und der Menge der in einem Fall möglichen Einzelgebühren jedoch das gesamte mögliche Honorar per entsprechendem Fall bzw. per Mandat. Aus einem ganz gewöhnlichen Streitfall kann zudem leicht eine unendliche Streitgeschichte entstehen, und sich aus den Standardgebühren der Anwälte eine erhebliche Menge an Einzelgebühren zusammenaddieren.

(Zwischenbemerkung: Man sollte übrigens wissen, dass die erteilte Prozesskostenhilfe bei späterer Einkommensverbesserung noch nach Jahren von einer kostenlosen Hilfe in ein Darlehen umgewandelt werden kann, und dass die Betroffenen ihre weiteren Einkommensverhältnisse für diese Jahre entsprechend offenzulegen haben.)

Woran oft nicht gedacht wird:
Hat sich der Klagegrund nach der Klageanhängigkeit zufällig oder bewußt manipulativ inzwischen erledigt, was durchaus vorkommt, hat man voraussichtlich nicht viel Chancen, eine dennoch weitergeführte Klage - trotz bewilligter PKH - zu gewinnen. Man bleibt, wenn dann nicht noch ein Vergleich zu erreichen ist, u. U. auf einem Berg von Kosten sitzen, zumindest auf denen der Gegenseite und deren Anwalt.

Warum sollte die Gegenseite in diesem Fall nicht auf eine Klageabweisung bzw. auf den Gewinn in diesem Verfahren hoffen können, wenn sie dazu noch still und heimlich dafür sorgt, dass bestimmte Klagegründe inzwischen zur richtigen Zeit unter den Tisch fallen? Es gilt doch den Klagegegenstand nur noch zu vertuschen, zu tricksen und zu verdrehen und das Resultat zum richtigen Zeitpunkt auszuspielen.

Auf die Fragwürdigkeit, dass das häufig sachlich und zeitlich überforderte Gericht den Ausführungen des Klägers letztlich glaubt, die andere Seite hätte die Klageführung ursächlich zu vertreten, wurde oben schon hingewiesen.

Bleibt vielleicht, um nicht noch weiter in die Kostenfalle zu tappen, in diesem Fall der eigentlichen Erledigung des Klagegrundes, dann nur noch, den eigenen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzunehmen - und zwar möglichst rechtzeitig vor einer voraussichtlich unerwünschten Gerichtsentscheidung, um zumindest die Kosten der Gegenseite zu sparen.

Möglicherweise kann man, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wurde, diesen nur schwer davon überzeugen, diese Notbremse zu ziehen, denn damit endet für ihn jeder künftig mögliche Honoraranspruch und in der Regel auch das Mandat in dieser Sache. Doch sollte man sich dennoch nicht scheuen, seinen Entschluß umzusetzen und die Mandantschaft zu beenden. Eine Erklärung an das Gericht (vorsichtshalber zumindest per Einwurfeinschreiben) über eine Rücknahme des PKH-Antrags und die Anzeige, dass das Mandat des Anwalts erloschen ist, ist ausreichend.

Ein ganz schönes Durcheinander, ein verwirrendes Monopolispiel und Widersinn über Widersinn!
Anwälte kennen sich da meist gut aus, aber dass alle ihr Wissen zum Wohl ihres Mandanten einsetzen, ist gefährlich fraglich. So mancher der Beteiligten lächelt und spottet nur über so viel Einfältigkeit.

Auch von dem eigentlich verständlichen und naheliegenden Glauben, dass Gerichte im Vorfeld Klarheit und Gerechtigkeit schaffen, indem sie außergerichtlich entstehende Verwirrungen und Ungerechtigkeiten unter die Lupe nehmen, sollte man sich prinzipiell verabschieden. Wenn nicht gerade einfache klare Strafbestände ohne Anstrengung erkennbar werden, wartet man als Betroffener auf Engagement für Gerechtigkeit und Bürgerhilfe im Einzelfall allgemein sehr lange oder ganz umsonst.

Unsere netten Anwälte, die wir beauftragt haben, sind dagegen immer die Gewinner. Ihre hohen Honorare sind per Gesetz geschützt und geregelt. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, kann er seinen Arbeitslohn bereits konkret bestimmen, absehen und sich einem nächsten Fall/Mandat zuwenden.

Das Honorar, welches sich in unserem Beispiel bei 2500,- Euro Streitwert bei dem Antrag für Prozesskostenhilfe ergibt, addiert sich aus einer Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr zuzüglich zweier Kostenpauschalen auf fast ca. 400,-Euro und kostet den Anwalt nicht mal die Mühe, sich für ein paar Stunden vom seinem Schreibtisch zu erheben.

Ein Empfänger von Hartz IV, also Alg II, für den die Prozesskostenhilfe u.a. gedacht ist, hat gerade mal - wenn überhaupt - diesen Betrag zum Leben für einen ganzen Monat zur Verfügung.

Für einige Stunden gewisser Arbeiten, die sich nicht von anderen besonders unterscheiden, die in einer RA-Kanzlei anfallen, und für deren Gebührenhöhe allein ein angesetzter Streitwert maßgebend ist, werden mitunter etliche tausende Euros als Honorar fällig, insbesondere, wenn ein Landgericht zuständig ist (bei höheren Streitwerten) - hier ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Rechtsanwalt im Prozess hinzugezogen wird.

Das ist für alle diejenigen, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind, insbesondere bei hohen Streitwerten, trotz der möglichen Bewilligung einer PKH, ein unkalkulierbares, unangemessen hohes Risiko. Recht muß man sich also oft erkaufen.

Wer das nicht kann, weil er kein Geld hat, bleibt auf der Strecke.
Für den Betroffenen kann es den totalen wirtschaftlichen und persönlichen Ruin bedeuten.

Wohlgemerkt führen wir hier nicht die Notare an. Jeder Rechtsanwalt, soviel sei gesagt, der sich zusätzlich Notar nennen darf, wird sich sich einen Glückspilz nennen; er spielt in einer noch höheren Finanz-Liga.

Dahingestellt sei, ob alle Rechtsanwälte grundsätzlich unser Wohl im Auge haben, wenn sie für uns tätig werden, oder ob zumindest einige von ihnen nur an der fortlaufenden Auftürmung ihres ohnehin reichlichen Honorars interessiert sind.

Unser Fazit, unsere eigene Meinung, ist es deshalb nach bisher vielen eigenen Erfahrungen und Recherchen: Erst ohne Anwalt alles versuchen, und wenn, dann genau vorher über die anfallenden Kosten insgesamt informieren und den möglichen Streitwert, der die Gerichtskosten und RA-Honorare weitgehend bestimmt, nicht unterschätzen - hier sind die Gerichte recht frei in ihren Festlegungen. Ganz wichtig ist, sich die eigene Vorgehensweise, die konkrete Zielvorgabe und immer mögliche Beeinflussungen bzw. sachliche Änderungen genau zu überlegen und mit dem Anwalt genau vor der Beauftragung abzustimmen. Rechtsanwälte haben in der Regel ihre ganz eigene Art, den Auftrag entlang ihrer juristischen Richtschnur abzuwickeln - das mögliche Für und Wider der Fall-Umstände einzuplanen und ununterbrochen die Sachlage zu prüfen und die Vorgehensweise jeweils von sich aus anzupassen, verursacht Mehrarbeit und Aufwand, die ja nicht höher honoriert werden, als die dafür bereits feststehende Gebühr. Die Regel, diesen sich manchmal verselbständigenden Mehraufwand bei weniger gut honorierten (Streitwert gibt Honorar vor) aber komplizierten Fällen unter Kontrolle zu halten, ist den Anwälten mitunter wirklich nicht zu verdenken.

Wenn immer möglich, sollten Anträge auf Bewilligung von Prozesskosten möglichst ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts gestellt werden. Das ist - entgegen mancher Behauptungen - relativ leicht zu schaffen, unter der Voraussetzung, dass man sich genau über die Vorgehensweise beim Gericht und die wesentlichen Punkte im vorliegenden Streitfall informiert. Geduld und Sachlichkeit, klare Übersicht, im Antrag Beifügung von Fakten, Beweisen und Zeugenaussagen sind wichtig. Doch dann hat man nicht weniger gut als der Anwalt - mitunter sogar besser - die Sache dem Gericht vorgetragen und hat noch den großen Vorteil, sich in die Problematik und der Argumentation in einem möglichen Verfahren gut eingearbeitet zu haben und mitunter zielgenauer und besser als ein honorarorientierter, misslauniger und mauliger Anwalt vorgehen zu können.

Ein guter Rechtsanwalt kann dann notfalls noch immer eingeschaltet werden - doch nur nach Inanspruchname vorheriger ausführlicher Beratung und eindeutiger Auskunft hinsichtlich der Vorgehensweise und aller möglichen anfallenden Kosten. Wenn immer möglich, sollten schriftliche Beweise (Aufzeichnungen der Abreden und Übereinkünfte) angefertigt oder notfalls Zeugen hinzugezogen werden.
Es lohnt sich auf jeden Fall, wie anderswo auch, sich auf sein Bauchgefühl hinsichtlich der Person und Qualität eines Rechtsanwalts zu verlassen.

Letztendlich geht es aber auch andersherum:
Wer selbst einen Mahnbescheid erhält und dagegen einen wirklich begründeten Widerspruch oder auch Teilwiderspruch einlegt, hat in einer Rechtsangelegenheit sehr gute Chancen, wenn nicht gar die völlige Sicherheit, nicht für die aus dem Mahnbescheid bzw. für einen Teil des Mahnbescheides entstehenden Kosten aufkommen zu müssen, insbesondere nicht für Kosten und Rechtsanwalts-Gebühren, falls dem begründeten Widerspruch dennoch ein darauf bezogenes gerichtliches Verfahren folgt. Das Gesetz erlegt nämlich auch demjenigen, der unbegründet die Kosten eines Verfahrens erzeugt, auf, diese Kosten letztlich selbst zu tragen.

Wenn man sich gleich und unmittelbar, ohne etwa bei Geldforderungen einen vorhergehenden Mahnbescheid erhalten zu haben, einem real unbegründeten - bzw. auf falschen Forderungen beruhendem Verfahren ausgesetzt sieht, ist man ebenfalls in einer sehr guten Position. Der anhängigen Klage muß man sich nicht allein aussetzen. Im Gegenteil - ein möglichst guter Rechtsanwalt sollte unverzüglich eingeschaltet werden, der in unserem Beispiel bedenkenlos mit der Erwiderung zur Klage auch unverzüglich die Bewilligung zur Prozesskostenhilfe einzureichen hat.
Das Risiko ist gegen Null minimiert, hier Kosten zu tragen - diese bleiben, wie schon bemerkt, nach Klärung des Falles bei der Gegenseite hängen, welcher die Lust auf eine Prozessfortsetzung bald vergehen dürfte.

Red.

1 Kommentar:

erik mayer hat gesagt…

habe diesen artikel mit großem interesse gelesen. vielen dank für die ausführliche info!